In meiner Kanzlei in Berlin berate und vertrete ich Mieter im Bereich des Immobilienrechts. Durch die Spezialisierung auf das Mietrecht, verteidige ich Sie in allen Angelegenheiten rund um die Mietkaution und die Rückzahlung dieser.
Nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags muss der Mieter in der Regel eine Mietkaution an den Vermieter entrichten. Gesetzlich geregelt ist, dass diese erst zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten ist – nicht schon bei Vertragsabschluss. Es handelt sich bei der Kaution um eine Sicherheitsleistung, die aus dem Vertrag resultierende finanzielle Ansprüche des Vermieters abdecken soll. Dabei kann es sich unter anderem um Mietschulden, offene Forderungen in Bezug auf die Betriebskosten oder Schäden an der Mietsache handeln.
Der Mieter kann die Kaution an den Vermieter überweisen (sogenannte Barkaution) oder auch ein Sparbuch auf seinen Namen anlegen, auf dem die Mietkaution hinterlegt ist, dass der Mieter an den Vermieter verpfändet. Im Falle der Barkaution ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Kaution mit dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Inzwischen gibt es außerdem die Möglichkeit, andere Anlageformen (Aktien, Wertpapiere, etc.) zu vereinbaren oder eine Mietkautionsversicherung abzuschließen.
Die maximale Höhe der Mietkaution bei Wohnraum-Mietverträgen ist in § 551 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegt. Sie darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Bei einer Wohnung, die warm 720 Euro und kalt 600 Euro kostet, dürfte die Kaution also maximal 1.800 Euro (3 x 600 Euro) betragen. Die Mietkaution kann allerdings auch niedriger ausfallen. Bei Gewerbemieten ist es möglich, eine höhere Kautionssumme zu vereinbaren.
Die Höhe der Mietkaution reicht von wenigen hundert Euro bis zu einigen tausend Euro. Es ist daher wichtig, darauf zu achten, dass der Vorgang im Falle der Barzahlung ordnungsgemäß quittiert und der Verwendungszweck ausdrücklich vermerkt wird. Das Dokument muss sorgfältig aufbewahrt werden. Im Falle der Überweisung sollte der Mieter darauf achten, die Kaution getrennt von sonstigen Beträgen zu überweisen und auch hier den Verwendungszweck möglichst genau anzugeben. Sofern eine Barkaution mietvertraglich vereinbart ist, ist der Mieter gesetzlich berechtigt, diese in drei gleichen Teilzahlungen zu leisten. Eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 551 Abs 4 BGB unwirksam.
Die Frist für die Rückzahlung der Mietkaution ist nicht gesetzlich geregelt. Die Gerichte billigen dem Vermieter jedoch in der Regel bis zu sechs Monate zu, um etwaige Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen und im Anschluss die Rückzahlung der Mietkaution durchzuführen. Ist mit Nachzahlungen aus einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung zu rechnen, darf der Vermieter unter Umständen einen angemessenen Teilbetrag der Kaution bis zur (fristgemäßen) Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten.
Ist nicht mit einer Nachzahlung zu rechnen, etwa weil der Mieter im vergangenen Abrechnungsjahr ein Guthaben in der Nebenkostenabrechnung hatte, wird der Vermieter regelmäßig nicht berechtigt sein, die Kaution oder Teile hiervon länger als sechs Monate zurückzuhalten.
Wenn der Mieter seine Mietkaution zurückfordern möchten, sollten Sie auf die Zeit achten. Drei Jahre nach der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters verjährt dieser, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gerne berate ich Sie im Falle der Rückforderung der Mietkaution.
Wenn sich der Vermieter weigert, die Mietkaution zurückzuzahlen, haben Sie einige Möglichkeiten, etwas zu unternehmen, um Ihr Geld zurückzuerhalten. Zunächst ist es ratsam, das Gespräch zu suchen, da die Rückzahlung auch einfach im Trubel des Alltags vergessen worden sein kann. Geschieht dies jedoch absichtlich, sollten Sie sich rechtlichen Beistand nehmen. Als Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf das Mietrecht, helfe ich Ihnen dabei, die Kaution zurückzufordern und setze mich für Ihr Recht ein.
Wenn Sie auf der Suche nach einer kompetenten Anwältin in Berlin sind, die Sie bei Problemen mit der Rückzahlung Ihrer Mietkaution vertritt, können Sie mich gerne kontaktieren. Als Rechtsanwältin für Immobilienrecht vertrete ich Mandantinnen und Mandanten in der Bundeshauptstadt Berlin. Dabei liegt mir eine persönliche und fachlich kompetente Beratung sehr am Herzen.
Bei einem Eigentümerwechsel gelten einige Besonderheiten. Je nachdem wann das Objekt veräußert worden ist, ob die Kaution von dem ehemaligen an den neuen Eigentümer übergeben worden ist und ob der Mieter einer Übertragung der Kaution auf den neuen Eigentümer zugestimmt hat oder nicht, haftet der alte oder der neue Eigentümer (und manchmal auch beide) für die Rückzahlung der Kaution.
Unter bestimmten Umständen, zum Beispiel offenen Forderungen, darf der Vermieter die volle oder Teile der Mietkaution einbehalten. Dies hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Das kommt darauf an, in welcher Form die Kaution hinterlegt worden ist. Hat der Vermieter die Kaution – im Sinne der gesetzlichen Regelung – getrennt vom eigenen Vermögen angelegt oder der Mieter lediglich sein Sparbuch verpfändet, sollte eine Rückzahlung auch im Falle der Insolvenz möglich sein. Liegt die Kaution stattdessen unzulässigerweise auf einem Privatkonto des Vermieters, ist eine Rückzahlung häufig nicht mehr möglich. Lassen Sie sich daher unbedingt kurz nach der Zahlung der Kaution von Ihrem Vermieter einen Nachweis für die ordnungsgemäße Anlage der Kaution vorlegen.
Hinweis:
Als Rechtsanwältin möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Inhalte auf dieser Webseite lediglich dazu dienen, Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen und keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können. Jeder Rechtsfall ist einzigartig und bedarf einer sorgfältigen Prüfung der spezifischen Umstände. Ferner beziehen sich die dargelegten Informationen primär auf das Gebiet des Wohnraummietrechts. Ich empfehle Ihnen dringend, bei rechtlichen Fragen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene rechtliche Bewertung zu erhalten.
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